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Allgemeines
Was müssen Sie beim Bau eines Wohnhauses im B-Plangebiet Nr. 6 in der Stadt Tessin beachten und welche Behördengänge sind erforderlich?
Erwerb eines Baugrundstückes durch Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Bürgermeister bei einem Notar. Die Kaufverträge sind Standardkaufverträge, in denen die Rechte und Pflichten sowohl des Verkäufers (Stadt) und des Grundstückskäufers festgeschrieben sind.
Der Bebauungsplan Nr. 6 wurde durch die Stadtvertretung als Satzung beschlossen und ist rechtswirksam. Im Bebauungsplan sind verschiedene Festsetzungen für die jeweiligen Baufelder getroffen wie z.B.
Allgemeines Wohngebiet: Eine überbaubare Grundstücksfläche von 40 % ist möglich.
Anzahl der Geschossigkeit: Im B-Plan Nr. 6 ist sowohl die Bebauung mit eingeschossigen Wohnhäusern als auch in manchen Baufeldern eine zweigeschossige Bebauung möglich.
Bebauungsgrenze: In den einzelnen Baufeldern ist parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen und auf der rückwärtigen Seite zur Grundstücksgrenze eine Linie eingezeichnet, die die Baugrenze darstellt. Innerhalb dieser Baugrenze können Sie Ihr Wohnhaus errichten.
Haustyp: Es ist eine massive als auch vorgefertigte bzw. Holzbauweise zugelassen.
Farbe der Dacheindeckung: Ist nicht vorgeschrieben.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind auf das nur geringstnötigste Maß getroffen, um eine städtebaulich geordnete Bebauung zu erreichen. Gleichzeitig bietet der B-Plan ausreichend Spielraum für den Bauherrn, ein Haus nach seinen Wünschen zu errichten. Die Zulässigkeit Ihres geplanten Wohnhauses richtet sich nach den getroffenen Festsetzungen im B-Plan und den landesrechtlichen Vorschriften von Mecklenburg-Vorpommern, die Landesbauordnung M-V (LBau0 M-V). Nach LBau0 M-V § 64, Abs. 1, Pkt. 1 können Sie im B-Plangebiet ohne Baugenehmigung Ihr Wohnhaus einrichten.
Bau ohne Genehmigung
Was ist zu beachten?
1. Ihr Vorhaben muss die Festsetzungen des B-Planes einhalten. Die Feststellung dieser Tatsache ist Aufgabe Ihres Architekten bzw. des Entwurfsverfassers Ihres Bauvorhabens.
2. Vor Baubeginn ist ein Formblatt auszufüllen, das Sie nach Kauf eines Grundstückes mit weiteren Planungsunterlagen im städtischen Bauamt erhalten. Dieses Formblatt ist von Ihrem Architekten oder bauvorlageberechtigten Ingenieur zu unterschreiben, in dem Ihr Architekt versichert, dass Ihr Vorhaben standsicher ist und die Bauzeichnungen einschließlich der Grundstücksentwässerung, die Baubeschreibung soei die übrigen bautechnischen Nachweise von ihm aufgestellt wurden. Auf dem gleichen Formblatt ist die Unterschrift des amtlich bestellten Vermessers vorgesehen, der den Lageplan angefertigt hat und Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Einhaltung der Baugrenzen mit seiner Unterschrift bestätigt.
3. Die Stadt bestätigt schriftlich dem Bauherrn, dass die Erschließung gesichert ist.
4. Das Formblatt unter Pkt. 2 und die Bestätigung der Stadt unter Pkt. 3 ist vor Baubeginn der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises vorzulegen.
5. Der Baubeginn ist der Stadt mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Dann können Sie anfangen.
6. Während der Bauausführung sind die öffentlichen Verkehrsflächen (Gehwege bitte ausreichend abdecken) vor Beschädigungen zu schützen.
7. Die Fertigstellung des Wohngebäudes ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, und die Bauzeichnungen mit den Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie der Lageplan sind der Unteren Bauaufsicht zu übergeben.
Vorteile des genehmigungsfreien Bauens: • keine Genehmigungsgebühren für den Bauherren • kein Zeitverzug durch Bearbeitungszeit für Genehmigungserteilung • weniger Behördengänge
Erschließungsanlagen
Die Stadt stellt alle öffentlichen Erschließungsanlagen nach § 127, Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Anlagen, die der Ver- und Entsorgung des Baugebietes nach § 127, Abs. 4 BauGB dienen, her. Bei der Herstellung der Anlagen ist die Stadt nach § 125 BauGB an den Bebauungsplan gebunden
Öffentliche Erschließungsanlagen nach § 127, Abs. 2 BauGB sind Straßen, Wege und Plätze, Beleuchtung - Fußwege - öffentliche Parkflächen und Grünanlagen - Anlage zum Schutz des Baugebietes, diese werden durch die Stadt hergestellt und sind mit dem Kaufpreis abgegolten.
Zusätzliche Erschließungsbeiträge werden durch die Stadt nicht erhoben.
Wasser/Abwasser
Trinkwasserleitung
Die Stadt als Erschließungsträger verlegt in Abstimmung mit dem Warnow-Wasser- und Abwasserverband und dem späteren Betreiber der Anlagen, Eurawasser Nord GmbH, die Trinkwasserhauptleitung.
Trinkwasserhausanschluss
Der Trinkwasserhausanschluss mit einem eventuell erforderlichen Hausanschlussschacht wird auf Antrag durch die Eurawasser mbH hergestellt. Anträge auf Hausanschluss sind entweder bei der Eurawasser Nord GmbH oder im Bauamt der Stadt erhältlich.
Die Kosten für den Tinkwasserhausanschluss sind im Kaufpreis nicht enthalten und müssen vom Bauherrn übernommen werden.
Regenwasserleitung
Das Wohngebiet wird abwasserseitig im Trennsystem erschlossen. Im Straßenbereich wird eine Regenwasserleitung verlegt, die das Regenwasser der Straße und der versiegelten privaten Grundstücksflächen schadlos ableiten soll. Die Regenwasserleitung mündet in ein im Süd-Osten des Wohngebietes gelegenes Regenrückhaltebecken, das gleichzeitig für Feuerlöschzwecke genutzt werden soll.
Hausanschluss für Regenwasser
Jedes Grundstück erhält einen Hausanschluss für Regenwasser. Bei der Erschließung wird die Hausanschlussleitung durch die Stadt in einer Nennweite DN 150 mm bis auf 1 m auf das private Grundstück in einer Tiefe von ca. 1,50 m herausgelegt und mit einem Deckel verschlossen. An diesem Anschluss kann der Bauherr seine Grundstücksentwässerung anschließen.
Schmutzwasserleitung
Die Schmutzwasserleitung wird analog der Leitung für Regenwasser im Straßenbereich verlegt. Die Überleitung des Schmutzwassers zur Klärteichanlage erfolgt dann über das vorhandene städtische Kanalnetz.
Hausanschluss für Schmutzwasser
Mit dem Bau der öffentlichen Hauptleitung werden auch die Hausanschlüsse durch die Stadt auf die privaten Grundstücke herausgelegt. Jedes Grundstück erhält einen Schmutzwasserhausanschluss mit einem Hausanschlussschacht. Der Hausanschluss liegt bei ca. 1,50 m Tiefe in der Nennweite DN 150 mm und ca. 1 m auf dem Grundstück. An diesem Hausanschluss darf nur häusliches Abwasser (kein Regenwasser) angeschlossen werden. Der Hausanschlussschacht auf dem Grundstück muß vom Grundstückskäufer extra bezahlt werden.
Anmerkung:
Vor Anschluss der Grundstücksentwässerung an die vorverlegten Hausanschlüsse ist an die Eurawasser mbH ein Entwässerungsantrag zu stellen. Entsprechende Formblätter sind im Bauamt der Stadt bzw. direkt bei der Eurawasser mbH erhältlich.
Stromversorgung
Im Rahmen der Wohngebietserschließung erfolgt durch die E.ON edis das Verlegen des Hauptversorgungskabels im Gehwegbereich. Die Stadt zahlt 70 % der Stromerschließungskosten als Baukostenzuschuss an die E.ON edis.
Hausanschluss für Stromversorgung
Der Hausanschluss für Strom wird auf Antrag des Bauherrn durch die e.dis verlegt. Die E.ON edis beauftragt hierfür Elektrofachfirmen, die eine Zulassung des Stromversorgungsunternehmens E.ON edis besitzen. Der Antrag auf Stromanschluss ist über eine zugelassene Elektrofachfirma an die E.ON edis zu stellen. Die Elektrofachfirmen sind im Besitz solcher Anträge und sind Ihnen bei der Ausfüllung der Anträge behilflich. Die Kosten für die Herstellung des Stromanschlusses sind vom Bauherrn an die E.ON edis nach den gültigen Versorgungsbedingungen für Elektrizität zu entrichten.
Erdgasversorgung
Das Versorgungsunternehmen e.on Hanse verlegt die Hauptversorgungsleitung in eigener Regie im Rahmen der Wohngebietserschließung. Die Kosten für die Erdgaserschließung sind mit dem Kaufpreis abgegolten. Der Hausanschluss für Erdas wird auf Antrag des Bauherrn durch eine von der e.on HanseGas beauftragten Fachfirma hergestellt. Die Kosten müssen vom Bauherrn übernommen werden.
Telefonanschluss
Analog zur Strom- und Erdgaserschließung verlegt die TELEKOM Ihr Versorgungskabel. Achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig bei der TELEKOM einen Hausanschluss beantragen, damit Sie nach Fertigstellung Ihres Wohnhauses auch telefonieren können.
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